user_mobilelogo

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der cc color conception Medien und Druck GmbH

Inhaltsverzeichnis

 

I. Allgemeines. 4

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit 4

II. Angebote. 4

§ 2 Art des Angebots 4

§ 3 Angebote an mehrere Empfänger 4

§ 4 Zusicherung von Eigenschaften. 4

§ 5 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage. 5

§ 6 Vorbehalt von Änderungen. 5

III. Auftragserteilung und Auftragsannahme. 5

§ 7 Kommunikation mit dem Kunden. 5

§ 8 Bindung an den Auftrag. 5

§ 9 Druckunterlagen, Druckdaten. 5

§ 10 Annahme des Auftrags 6

§ 11 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung. 6

§ 12 Auftragsbestätigung als neues Angebot 6

§ 13 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung. 6

§ 14 Rücktritt vom Vertrag durch CCO. 6

IV. Druckstandard, Druckmuster, Druckfreigabe. 7

§ 15 Druckstandard. 7

§ 16 Muster 7

§ 17 Farbausdrucke. 7

§ 18 Normprüfdrucke. 7

§ 19 Maschinenandrucke. 7

§ 20 Imprimatur 8

V. Besondere Vergütungen. 8

§ 21 Vergütung bei Änderung des Auftrags 8

§ 22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten. 8

§ 23 Vorarbeiten ohne Veranlassung des Auftraggebers 9

§ 24 Vergütung bei Vertragsrücktritt 9

§ 25 Versandkosten. 9

VI. Grundsätze der Auftragsausführung. 9

§ 26 Handelsbrauch. 9

§ 27 Ausschluss der Prüfungspflicht 9


VII. Fertigstellungstermine. 10

§ 28 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine. 10

§ 29 Ausschluss von Schadenersatz 10

§ 30 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. 10

§ 31 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen. 10

§ 32 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist 10

§ 33 Fixtermine. 10

§ 34 Verzug des Auftraggebers 10

VIII. Versand. 11

§ 35 Gefahrenübergang beim Versand. 11

§ 36 Haftungsausschluss für den Frachtführer 11

§ 37 Versicherung des Frachtführers 11

§ 38 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer 11

IX. Annahme und Rechnungslegung. 11

§ 39 Holschuld des Auftraggebers 11

§ 40 Genehmigung und Änderung der Abrechnung. 11

§ 41 Annahmeverzug. 12

X. Eigentumsvorbehalt 12

§ 42 Eigentumsvorbehalt 12

§ 43 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts 12

XI. Zahlung, Zahlungsverzug und Inkasso. 13

§ 45 Vorauszahlung, Rechnung und Zahlung. 13

§ 46 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme. 13

§ 47 Fälligkeit 13

§ 48 Zahlungsverzug, Mahnung. 13

§ 49 Schecks, Kreditkarten und Lastschriftenaufträge. 13

§ 50 Aufrechnungsverbot 14

§ 51 Inkassoklausel 14

XII. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln. 15

§ 52 Gewährleistung für eigene Druckdaten. 15

§ 53 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten des Auftraggebers 15

§ 54 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Farbausdruck. 15

§ 55 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware. 15

§ 56 Verwendbarkeit der Ware. 15

§ 57 Mehr- oder Minderlieferungen. 16

§ 58 Reklamations- und Rügefrist 16

§ 59 Rückgabe reklamierter Waren. 16

§ 60 Nacherfüllung. 16

§ 62 Rücktritt vom Vertrag bei fehlender Nacherfüllung. 16


XIII. Haftung. 17

§ 63 Auskünfte. 17

§ 64 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche. 17

§ 65 Haftung des Auftraggebers 18

§ 66 Höhere Gewalt 18

§ 67 Exportkontrollbestimmung. 18

XIV. Klageausschlussfrist, Verjährung. 18

§ 68 Klageausschlussfrist 18

§ 69 Verjährung. 18

XV. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht 19

§ 70 Copyright 19

XVI. Eingebrachte Sachen / Archivierung. 19

§ 71 Eingebrachte Sachen. 19

§ 72 Datenwiederherstellung. 19

§ 73 Rücksendung eingebrachter Sachen. 19

XVII. Datensicherheit / Datensicherung / Datenschutz. 19

§ 74 Datensicherheit 19

§ 75 Datensicherung. 19

§ 76 Speicherung, Weitergabe und Löschung personenbezogener Daten. 20

§ 76a Bonitätsprüfung, Scoring. 20

XVIII. Schlussbestimmungen. 21

§ 77 Erfüllungsort 21

§ 78 Gerichtsstand. 21

§ 79 Anwendung deutschen Rechts 21

§ 80 Hinweis EU-Streitschlichtung

§ 81 Salvatorische Klausel 21

 


I. Allgemeines

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Aufträge an cc color conception Medien und Druck GmbH (später CCO genannt) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.
(3) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.

II. Angebote

§ 2 Art des Angebots

Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die CCO für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

§ 3 Angebote an mehrere Empfänger

Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und Fernsehen oder in elektronischer Form (per E-Mail oder im Internet) veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind.

§ 4 Zusicherung von Eigenschaften

(1) Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie im Angebot durch CCO beschrieben ist.
(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von CCO schriftlich bestätigt wurden.
(3) Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 gemachten Angaben – insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen § sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart.
(4) Erklärungen CCOs im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag / geschlossenen Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur schriftliche Erklärungen CCOs über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.


§ 5 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage

Die in individuellen Angeboten gemäß § 2 genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten.

§ 6 Vorbehalt von Änderungen

Angebote sind frei bleibend, sie binden CCO nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

III. Auftragserteilung und Auftragsannahme

§ 7 Kommunikation mit dem Kunden

(1) Der Auftraggeber hat spätestens bei der Erteilung des Auftrages eine Adresse für elektronische Post (E-Mail-Adresse) anzugeben, deren technische Funktionsfähigkeit er vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum endgültigen Abschluss des Auftrages gewährleistet. Diese E-Mail-Adresse gilt bis auf Widerruf oder Änderungsmitteilung durch den Auftraggeber stillschweigend auch für künftige Aufträge.
(2) CCO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mitteilungen jeglicher Art § auch solche, die für das Vertragsverhältnis und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind § auf anderem Wege als dem der elektronischen Post zu versenden. Der Auftraggeber kann insbesondere weder verlangen, dass Mitteilungen an ihn per Telefon, Brief, Telekopie (Fax), oder Mobilfunkdienste wie z.B. Short Message Service (SMS) erfolgen, noch sich beim Fehlen von Mitteilungen auf solchen Kommunikationswegen erfolgreich auf Nichtwissen berufen, wenn CCO die Mitteilung an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 versandt hat.
(3) Mitteilungen CCOS, die per E-Mail an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 erfolgen, gelten nach ihrer Absendung als beim Auftraggeber zugegangen. Für Übertragungsfehler steht CCO nur ein, wenn deren Ursache in der eigenen Sphäre begründet ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass eine an ihn abgesendete Mitteilung aus Gründen, die außerhalb seiner Sphäre liegen, bei ihm nicht eingegangen ist.
(4) CCO ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf fehlende, falsche oder nicht funktionsfähige E-Mail-Adressen im Sinne des Absatzes 1 hinzuweisen. Dem Auftraggeber bleibt aber der Nachweis gestattet, dass eine solche Mitteilung technisch möglich und zumutbar gewesen wäre.
(5) Dass Vorstehende gilt auch für die von CCO ausgestellten Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 8 Bindung an den Auftrag

Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im Internet (Online-Shop) erteilt werden.

§ 9 Druckunterlagen, Druckdaten

(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, CCO mit der Erteilung des Auftrags bzw. unverzüglich danach alle notwendigen Druckunterlagen (Druckvorlagen, Druckdaten) in einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Form mängel- und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Übersendung der Druckunterlagen bzw. Druckdaten in jeglicher Form insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern gilt ohne weiteres als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gelten in diesem Falle der bei CCO übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.

§ 10 Annahme des Auftrags

Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei CCO eingegangen ist und angenommen wurde. Die Annahme bedingt eine schriftliche Auftragsbestätigung (ob per Post, elektronische Post (Email) oder Fax)

§ 11 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung

Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung CCOs über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der CCO-Auftragsbestätigung beim Auftraggeber als geschlossen.

§ 12 Auftragsbestätigung als neues Angebot

Weicht die CCO-Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, somit als Vertragsschluss.

§ 13 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung

Der Vertrag zwischen CCO und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme oder Verwendung der von CCO gelieferten Ware oder der von CCO erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.

§ 14 Rücktritt vom Vertrag durch CCO

(1) CCO führt keine Aufträge aus, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Hierbei schuldet der Auftraggeber CCO die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
(2) CCO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftrag in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße gegen die guten Sitten verstößt oder zu befürchten ist, dass damit die Menschenwürde verletzt, ein Dritter wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität oder einer Behinderung diskriminiert wird oder der Auftrag in sonstiger Weise Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In diesem Falle sind vom Auftraggeber nur noch die bis zum Vertragsrücktritt durch CCO erbrachten und von ihm abgenommenen Leistungen zu vergüten.


IV. Druckstandard, Druckmuster, Druckfreigabe

§ 15 Druckstandard

Die Herstellung der für den Offsetdruck beauftragten Drucksachen erfolgt nach der vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelten und in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.

§ 16 Muster

CCO ist nicht verpflichtet, unverlangt eingereichte Ausdrucke der Druckdaten zur Kenntnis zu nehmen oder aufzubewahren. Das Gleiche gilt für andere Muster, z.B. Falz- oder Verarbeitungsmuster, Farbmuster, Druckerzeugnisse früherer Aufträge – egal ob diese bei CCO oder bei anderen Druckereien hergestellt wurden.

§ 17 Farbausdrucke

(1) Der Auftraggeber kann von CCO gegen besondere Vergütung die Erstellung eines digitalen Ausdrucks der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten und damit eine Simulation des späteren Druckergebnisses verlangen (Farbausdruck, Standprüfdruck, Standproof).
(2) Verlangt der Auftraggeber die entgeltliche Erstellung eines Standproofs durch CCO nicht oder lehnt er die Prüfung eines kostenfrei für ihn erstellten Standproofs ab, so geht die Gefahr für alle Mängel, die bei dessen Erstellung und Prüfung durch den Auftraggeber vermieden worden wären, auf ihn über.

§ 18 Normprüfdrucke

(1) Der Auftraggeber kann von CCO gegen besondere Vergütung statt eines Farbausdrucks (§ 17) auch einen nach der in § 15 bezeichneten Norm erstellten digitalen Ausdruck der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten verlangen (Normprüfdruck, Normproof nach Medienstandard, Normproof).
(2) Der Normproof ist in den durch die gegenüber dem Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff bedingten Toleranzgrenzen und im Rahmen des in § 15 genannten Standards farbverbindliche Vorlage für das Druckergebnis.

§ 19 Maschinenandrucke

(1) Der Auftraggeber kann von CCO gegen besondere Vergütung statt eines Farbausdrucks (§ 17) auch einen Andruck auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine verlangen (Maschinenandruck).
(2) Der Maschinenandruck wird auf dem im Auftrag vereinbarten Bedruckstoff hergestellt und ist in den Grenzen des jeweils aktuellen Standes der Drucktechnik farbverbindliche Vorlage für das spätere Druck-ergebnis.

 

§ 20 Imprimatur

(1) Die Druck- und Fertigungsfreigabe (Imprimatur) gilt bereits mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Maßgeblich für die Pflichten CCO‘s im anschließenden Fertigungsprozess ist der Zustand der Druckdaten zum Zeitpunkt ihres Zugangs bei CCO, es sei denn dass ein Farbausdruck, ein Proof oder Maschinenandruck erstellt wird.
(2) CCO ist berechtigt, die Druckdaten des Auftraggebers automatisch weiterzuverarbeiten, ohne dass eine Ansicht der Daten nach Ausgabe auf einem PC-Ausgabegerät (Bildschirm, Drucker) erfolgt. Jedoch hat der Kunde das Recht, seine Daten gegen besondere Vergütung von CCO ansehen und auf bestimmte Fehler überprüfen zu lassen (Datencheck).
(3) Ist CCO mit der Erstellung eines Farbausdrucks, eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Erstellung des Farbausdrucks, des Proofs oder des Maschinenandrucks nicht unverzüglich widerspricht.
(4) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Imprimatur auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Imprimatur anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(5) Erfolgt die Datenerstellung durch CCO, ist vor dem Druck eine Druckfreigabe seitens des Auftraggebers zu erteilen. Diese erfolgt entweder schriftlich oder in mündlicher Form. Falls nach Freigabe der Daten Fehler auftreten, die Satzbedingt sind (z.B. Rechtschreibfehler oder Preisfehler), haftet der Auftraggeber in diesem Fall. Etwaige Kosten für Nachdruck sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tragen. Bei Fehlern, die Produktionsbedingt sind (z.B. Farbspritzer, erhebliche Farbabweichung usw.) haftet CCO bis max. Auftragshöhe.

V. Besondere Vergütungen

§ 21 Vergütung bei Änderung des Auftrags

Nach Auftragsannahme durch CCO veranlasste Änderungen werden einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro je Änderung berechnet.

§ 22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten

Vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Prüfdrucke, Korrekturabzüge, Proofs, und ähnliche Vorarbeiten ebenso wie die Prüfung, Änderung oder Übertragung bereitgestellter Druckdaten werden entsprechend der bei CCO gültigen Konditionen berechnet, auch wenn kein Druckauftrag erteilt wird.


§ 23 Vorarbeiten ohne Veranlassung des Auftraggebers

(1) CCO ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere Arbeiten an den Druckdaten, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
(2) Überschreiten die Kosten der gemäß Absatz 1 zusätzlich berechneten Arbeiten zehn v.H. der vereinbarten Vergütung nicht, gilt die Zustimmung des Auftraggebers zur Übernahme dieser Mehrkosten auch ohne Absprache mit ihm als erteilt.
(3) Für die Übernahme von Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die Ausführung von Vorarbeiten gemäß Absatz 1 entstehen und die zehn v.H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, ist seine Zustimmung erforderlich.

§ 24 Vergütung bei Vertragsrücktritt

(1) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass ein wichtiger Grund ihn hierzu berechtigt, so steht CCO die vereinbarte Vergütung für den Auftrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
(2) Als Vertragsrücktritt gilt auch, wenn der Auftraggeber die Druckdaten nicht rechtzeitig bereitstellt und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch CCO nicht tut.
(3) Als Vertragsrücktritt gilt auch, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vorauszahlung (Vorkasse) nicht rechtzeitig leistet und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch CCO nicht tut.

§ 25 Versandkosten

Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind CCO zu ersetzen bzw. zu vergüten. Dies gilt auch für den Versand von Prüfdrucken, Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und sonstigen Dokumenten sowie für die Rücksendung von Datenträgern und anderen vom Auftraggeber eingebrachten Sachen.

VI. Grundsätze der Auftragsausführung

§ 26 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck-industrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 27 Ausschluss der Prüfungspflicht

Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten – unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens CCO.

 


VII. Fertigstellungstermine

§ 28 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine

Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftrags-fertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.

§ 29 Ausschluss von Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch CCO sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht oder es handelt sich um einen Fixtermin.

§ 30 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist CCO eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen.

§ 31 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen

Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen bündelt (sog. „Topseller/Specials”), so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen Termin als genügend, wenn dieser nicht mehr als zwei Wochen nach dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin liegt.

§ 32 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist

Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf CCO die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.

§ 33 Fixtermine

(1) Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 323 (2) Satz 2 BGB gelten grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von CCO schriftlich als Fixtermin bestätigt werden.
(2) Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf CCO die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.

§ 34 Verzug des Auftraggebers

Die Lieferfrist verlängert sich mindestens um den Zeitraum, mit dem sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbst in Verzug befindet. Die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung durch CCO hängt von der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Vorleistungen des Auftraggebers ab.


VIII. Versand

§ 35 Gefahrenübergang beim Versand

Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

§ 36 Haftungsausschluss für den Frachtführer

Der Auftraggeber hat das Recht den Frachtführer zu bestimmen. Macht der Auftraggeber davon keinen Gebrauch, so beauftragt CCO unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte Unternehmen (Frachtführer) mit dem Versand, für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch CCO ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn CCO hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.

§ 37 Versicherung des Frachtführers

(1) Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert.

(2) Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch CCO nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Die Kosten gehen zu dessen Lasten.

§ 38 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer

Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich an CCO ab. CCO nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.

IX. Annahme und Rechnungslegung

§ 39 Holschuld des Auftraggebers

Für die von CCO hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.

§ 40 Genehmigung und Änderung der Abrechnung

Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. CCO kann ggf. eine neue, berichtigte Rechnung erteilen.

 

§ 41 Annahmeverzug

(1) Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist CCO berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.
(2) CCO kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind CCO zu erstatten.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann CCO unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag bereits entstandene Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Materialien / Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der wahlweise Anspruch CCOs auf Erfüllung bleibt unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt

§ 42 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CCO. Bei Lieferungen an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb sowie für juristische Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt, dass die gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen im Eigentum von CCO bleibt.

§ 43 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts

(1) Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, die er gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder wegen unerlaubter Handlung sicherungshalber in voller Höhe des CCO geschuldeten Preises / der geschuldeten Forderung an CCO ab. CCO nimmt die Abtretung an. Nach Aufforderung von CCO wird der Auftraggeber diese Abtretung offen legen und CCO die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
(2) Der Auftraggeber ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. CCO wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretene Forderung einziehen, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat.
(3) Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für CCO bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist CCO auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

§ 44 Vorbehaltseigentum

Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist CCO als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist CCO auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

XI. Zahlung, Zahlungsverzug und Inkasso

§ 45 Vorauszahlung, Rechnung und Zahlung

(1) CCO kann bei allen Aufträgen Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangen.
(2) Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
(3) Zahlungen haben ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.

§ 46 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme

(1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann CCO auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen.
(2) Die Rechte gemäß Absatz 1 stehen CCO auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an CCO in Verzug befindet.

§ 47 Fälligkeit

Die Zahlung der Vergütung ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

§ 48 Zahlungsverzug, Mahnung

(1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware zur Abholung den Preis / die Vergütung nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
(3) Mahnt CCO überfällige Rechnungen schriftlich an, so ist für jede Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR fällig

§ 49 Schecks, Kreditkarten und Lastschriftenaufträge

(1) Schecks und Kreditkarten werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zur Zahlung angenommen. Ihre Annahme erfolgt immer zahlungs-, nicht erfüllungshalber.
(2) Die mit der Scheck-, Kreditkarten- bzw. Lastschriftenzahlung für CCO verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller, Kreditkarteninhaber oder Kontoinhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks oder Lastschriften dem bezogenen Kreditkarten- bzw. Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle sind die Fremdkosten sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,45 Euro fällig, wobei CCO der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
(3) Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder das Zurückrufen einer Bank- bzw. Kreditkartenlastschrift gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine zusätzliche Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkarten- oder Banklastschrift ausgestellt wurde.
(4) Mängelrügen und andere Reklamationsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, nach Erhalt der Ware bzw. Dienstleistung die hierfür zahlungshalber hingegeben Schecks zu sperren oder Lastschriften auf Kreditkarten bzw. Bankkonten zurückzurufen. Dies gilt auch für den etwaig vom Auftraggeber abweichenden Scheckaussteller, Konto- oder Kreditkarteninhaber. Im Übrigen gelten im Falle berechtigter Mängelrügen bzw. Reklamationsansprüche §§ 59 ff.

§ 50 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 51 Inkassoklausel

(1) Soweit die Forderungen CCOs überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, ist CCO bzw. der Abtretungsempfänger berechtigt, einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Inkassodienst mit der Geltendmachung der Forderung zu beauftragen.
(2) Ratenzahlungsvergleiche über überfällige Forderungen gemäß Absatz 1 können wirksam ausschließlich mit dem von CCO beauftragten Inkassodienst geschlossen werden. Dies gilt darüber hinaus auch für alle sonstigen Ratenzahlungsvereinbarungen.
(3) Ratenzahlungen auf Forderungen CCOs begründen immer eine dauerhafte Zahlungsüberwachung durch den beauftragten Inkassodienst bis zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung.
(4) Nach Auftrag zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung oder zur Geltendmachung bzw. Überwachung von Forderungen können Zahlungen auf diese Forderungen Schuld befreiend nur noch an den von CCO beauftragten Inkassodienst geleistet werden.
(5) Die für die Tätigkeit des Inkassodienstes anfallenden angemessenen Vergütungen und Sachkosten sind in üblicher Höhe vom Kunden / Auftraggeber CCOs zu tragen.
(6) Unabhängig von etwaigen Inkassokosten gemäß Absatz 5 ist für die Übergabe überfälliger Forderungen an den von CCO beauftragten Inkassodienst zusätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR fällig.


XII. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln

§ 52 Gewährleistung für eigene Druckdaten

CCO übernimmt die Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass die Druckdaten von CCO selbst erstellt, bearbeitet oder verändert wurden.

§ 53 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten des Auftraggebers

(1) CCO druckt – wenn nicht schriftlich anders vereinbart – die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit in einem automatisierten maschinellen Prozess ohne vorherige manuelle oder individuelle Prüfung und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Daten beruhen.
(2) Eine Gewährleistung durch CCO entfällt insbesondere für Druckdaten, die

- im RGB-Farbraum erstellt sind und/oder
- fehlende, defekte bzw. nicht eingebettete Schriften verwenden und/oder
- eine Auflösung von weniger als 300 dpi aufweisen und/oder
- deren Farbdeckung mehr als 300% beträgt

sowie außerdem in den Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Hinweisen (Datenblatt) abweichen, die im Internet unter www.cccolorconception.de für das jeweilige Produkt veröffentlicht sind bzw. in den Geschäftsräumen eingesehen oder bei CCO angefordert werden können.

§ 54 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Farbausdruck

Hat der Auftraggeber keinen von CCO erstellten Farbausdruck, Proof oder Maschinenandruck bestellt oder einem von CCO erstellten Farbausdruck, Proof oder Maschinenandruck nach Kenntnisnahme nicht ggf. unverzüglich widersprochen, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die die Kenntnisnahme eines Farbausdrucks, Proofs oder Maschinenandrucks ohne jede Bedeutung ist.

§ 55 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse stets unverzüglich zu prüfen.

§ 56 Verwendbarkeit der Ware

(1) Abweichungen vom Vertrag, die für die Verwendbarkeit der Ware unwesentlich sind, ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht beanstandet werden.
(2) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.


§ 57 Mehr- oder Minderlieferungen

(1) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.

Ansprüche an die jeweils andere Vertragspartei, egal welcher Art, können daraus nicht hergeleitet werden.
(2) Bei Minderlieferungen („Unterlieferung“) kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Beträgt die Fehlmenge weniger als 10 v.H. der bestellten Menge, so steht CCO das Recht zu, anstelle der Nacherfüllung den vereinbarten Preis im Verhältnis zur tatsächlich gelieferten Menge zu mindern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 58 Reklamations- und Rügefrist

Mängelrügen sind nur schriftlich zulässig. Sie haben bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Empfang und Prüfung der Ware zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen.

§ 59 Rückgabe reklamierter Waren

Im Falle der Beanstandung von Sachmängeln ist die Rückgabe des reklamierten Teils der Waren Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Rücklieferung trägt CCO bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung

§ 60 Nacherfüllung

Bei berechtigten Beanstandungen gewährt CCO nach Wahl des Auftraggebers Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Ausschluss anderer Ansprüche. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt.

§ 61 Nacherfüllungsfristen

Zur Nacherfüllung steht CCO eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem vierten Werktag nach dem Tag des Eingangs des Nacherfüllungsverlangens. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so ist für jede Verarbeitungs- oder Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen.

§ 62 Rücktritt vom Vertrag bei fehlender Nacherfüllung

(1) Im Falle nicht fristgerechter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat.
(2) Tritt der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurück und hat er eine Teillieferung abgenommen, so ist der vereinbarte Preis im Verhältnis zur tatsächlich gelieferten, vertragsgemäßen Menge zu mindern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben in diesem Falle unberührt.


XIII. Haftung

§ 63 Auskünfte

(1) Auskünfte im Sinne dieser AGB sind technische Beschreibungen und Ratschläge in Schrift und Bild, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt, ebenso wie mündliche und fernmündliche Beantwortung von Anfragen aller Art.
(2) Auskünfte durch CCO erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung seitens CCO für erteilte Auskünfte besteht nicht.

§ 64 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Informationsverlust, fehlerhafte Beratung, Ersatzvorbereitungen oder der Verlust von Daten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, - im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet CCO nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. CCO ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, sofern CCO Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.
(3) Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren/der Lieferung oder durch von CCO grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 65 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Druckdaten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von CCO zu verantworten sind.
(2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt CCO hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

§ 66 Höhere Gewalt

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von CCO zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen) – gleichgültig ob diese Ereignisse bei CCO, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – berechtigen CCO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
(2) Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist in den Fällen des Absatzes 1 frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch CCO ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 67 Exportkontrollbestimmung

Von CCO hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Auftraggeber / Kunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von CCO gelieferten Waren ist unzulässig.

XIV. Klageausschlussfrist, Verjährung

§ 68 Klageausschlussfrist

Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch CCO klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

§ 69 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und / oder Schadenersatz verjähren mit Ausnahme der unter § 64 Abs. 3 genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.


XV. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht

§ 70 Copyright

(1) An kreativen Leistungen, die von CCO erbracht wurden, insbesondere an von CCO entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält CCO alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.
(2) Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

XVI. Eingebrachte Sachen / Archivierung

§ 71 Eingebrachte Sachen

Auf Verlangen von CCO eingebrachte oder übersandte Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden im Rahmen der Auftragsanbahnung ebenso wie zur Auftragsdurchführung mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung (Auftragsabschluss) verwahrt und sodann vernichtet, sofern nicht bei Auftragserteilung schriftlich zur Rücksendung aufgefordert wurde. Sie werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung darüber hinaus archiviert.

§ 72 Datenwiederherstellung

Die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das weitere Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihren Versand durch CCO (Recovern) wird für jeden archivierten Druckauftrag mit 25,00 € als Pauschale berechnet.

§ 73 Rücksendung eingebrachter Sachen

Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten wird für jeden Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale zuzüglich der von CCO nach Wahl des Auftraggebers verauslagten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten berechnet.

XVII. Datensicherheit / Datensicherung / Datenschutz

§ 74 Datensicherheit

Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.

§ 75 Datensicherung

Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. CCO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien der Druckdaten anzufertigen.


§ 76 Speicherung, Weitergabe und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden bei CCO in elektronischer Form gespeichert. CCO ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.
(2) CCO ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte personenbezogene Daten an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen, weiterzugeben, soweit dies zur Auftragsabwicklung oder zur Sicherung berechtigter Interessen CCOs erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Auftraggebers dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Eine Weitergabe an Dritte zu Werbe- und Marktforschunszwecke ist ausgeschlossen.

(3) CCO löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des Berechtigten. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch gespeichert sind, findet die Löschung nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Mindestaufbewahrungsfristen statt. Daten, die zur Rechtsverfolgung benötigt werden, werden gelöscht, nachdem das berechtigte Interesse CCOs an ihrer Speicherung endet.

§ 76a Bonitätsprüfung, Scoring

(1) CCO ist berechtigt, zum Zwecke der Prüfung der Bonität bei der q:emm intermediate e.K, Nordufer 10, 13353 Berlin (q:emm), der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, (Bürgel) oder der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (SCHUFA) Auskünfte über personenbezogene Daten des Auftraggebers einzuholen und zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Auftraggebers dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Die hierbei übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck genutzt und verarbeitet. Der Auftraggeber kann bei q:emm, Bürgel oder SCHUFA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
(2) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Wahrscheinlichkeitswerte erhoben oder verwendet, in die unter anderem Anschriftendaten einfließen.


XVIII. Schlussbestimmungen

§ 77 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen oder mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft.

§ 78 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Landau/Pfalz. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
(2) Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist das Amtsgericht Landau/Pfalz der Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Ansprüchen.
(3) CCO ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Die Vereinbarung über den Gerichtsstand wirkt auch dann fort, wenn die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von einer der Parteien an einen Dritten abgetreten werden.

§ 79 Anwendung deutschen Rechts

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder ins Ausland geliefert wird.

§ 80 Hinweis zur EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Stand 1. Mai 2018